Beihilfefähigkeit bei Nutzung von Solaranlagen als Schafweide
Der Verwaltungsgerichtshof VGH München (Az.: 6 BV 19.98) hatte über die Beihilfefähigkeit von Flächen zu entscheiden, die für eine Solaranlage genutzt und zugleich als Schafweide genutzt wurden.
Das Gericht bejahte, wie auch schon das erstinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht VG Regensburg, die Beihilfefähigkeit i.S.d. EU-Verordnung Nr. 1307/2013.
- Veröffentlicht am

Die Beklagte hatte versucht, ihre Zahlungspflicht mit dem Argument zurückzuweisen, die Fläche werde nun hauptsächlich für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit genutzt. Das Gericht ging demgegenüber davon aus, dass trotz der gleichzeitigen Nutzung als Solarpark eine hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung vorliege.
Die Solarflächen seien so hoch angebracht, dass die Schafe ohne Probleme darunter weiden könnten und die Nutzung als Weidefläche allenfalls unwesentlich durch die Solaranlage beeinträchtiget sei. Eine Verweigerung der Beihilfe sei aber nur bei starker Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die Solaranlage zulässig.
Am 09.03.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung nun bestätigt. Das letztinstanzliche Urteil liegt noch nicht vor (Stand: 15.03.2023).
Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.
Hier können Sie die EU-Verordnung Nr. 1307/2013 des Europäischen Paralments und des Rates vom 17. Dezember 2013 nachlesen.
Das Gesetz zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik steht hier zur Verfügung.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.