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Niedersachsen

Nutztierrisse auf Deichflächen

Die niedersächsischen Schafzuchtverbände informieren zur Gewährung von Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen auf Deichflächen: 

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Marc Venema/shutterstock.com
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In der Richtlinie Wolf sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen bei Nutztierrissen geregelt. Dazu gehören:

  • Eine amtliche Feststellung über den Wolf als Verursacher 
  • Erfüllung der Anforderungen an einen wolfsabweisenden Grundschutz. Ausnahmen sind gegeben, sofern rechtliche Vorschriften die Umsetzung des wolfsabweisenden Grundschutzes nicht zulassen (z. B. Deichrecht).

Hinweise zum Rissgeschehen auf Deichflächen:

Es gab bereits bestätigte Risse auf Deichflächen ohne den geforderten Grundschutz. Der Verursacher Wolf wurde amtlich festgestellt. Im weiteren Verlauf wurde für die Gewährung von Billigkeitsleistungen eine schriftliche Bestätigung des Deichverbandes eingefordert, dass die Errichtung von wolfsabweisenden Zäunen auf diesen Deichflächen nicht möglich ist.

In Absprache mit dem Geschäftsbereich Förderung der Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen reicht für die Bestätigung ein Schreiben des Deichverbandes aus. Aus dem Schreiben muss hervorgehen, dass die Errichtung einer wolfsabweisenden Einzäunung aufgrund rechtlicher Vorschriften auf den aufgeführten Deichflächen nicht möglich ist.

Dazu müssen in dem Schreiben die betroffenen Deichflächen (nicht Vor- oder Hinterland) nachvollziehbar aufgeführt sein. Es müssen jedoch keine Feldstücke oder Schläge aufgelistet werden. Es reicht z. B. die Beschreibung „Weserdeichflächen zwischen Ort-X und Ort-Y“ oder „Küstendeichflächen zwischen Ort X und Ort Y“.

Der 1. und 2. Oldenburgische Deichband sind bereits informiert und wurden gebeten, die Informationen zum Vorgehen im Wasserverbandstag mit den anderen Deichbänden abzustimmen, damit die Deichschäfereien zur Beantragung von Billigkeitsleitungen ein entsprechendes Schreiben ausgestellt bekommen.

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