Cross Compliance: Zur Umsetzung der Bagatellregelung (Bund-Länder-Leitfaden)
In Kürze: Bund und Länder
legten den Leitfaden zur Umsetzung
der Bagatellregelung
im Rahmen von Cross Compliance
fest.
- Veröffentlicht am
Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
Cross Compliance hat
den Leitfaden für eine Bagatellregelung
im Rahmen von Cross
Compliance festgelegt. Dieser
Leitfaden konkretisiert die entsprechenden
Rechtsgrundlagen
des EU-Rechts sowie des
nationalen Rechts.
Der Leitfaden ist nach Aussage
des Bundesministeriums für
Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV)
nicht abschließend, sondern
liefert den in der Anwendung
zuständigen Behörden Hinweise
für die Ermessensausübung.
Daraus folgt, dass eine Entscheidung
für oder gegen eine
Einstufung eines Verstoßes als
Bagatelle immer im Einzelfall
zu erfolgen hat.
Als Bagatellen kommen nur
geringfügige Verstöße in Frage,
- die im Rahmen der Kontrolle oder
- in einer von der Behörde gesetzten Frist abgestellt werden.
Jedem Bagatellverstoß folgt eine Nachkontrolle, ein so genannter „Follow-up“, in deren Rahmen der Nachweis der Beseitigung des Verstoßes zu erbringen ist. Die Bagatellregelung ist ab dem Kontrolljahr 2008 anzuwenden. Für den möglichen Verlust von Ohrmarken liegt die Grenze in etwa bei 3 %. Hierzu liefert der Leitfaden entsprechende Beispiele.
Erste Bewertung: Aus VDLund BDZ-Sicht scheint die Festlegung der Empfehlung auf die Festsetzung von ca. 3 % als recht niedrig, zumal nach der EU-Verordnung 146/2008 (s. Anhang 2, Seite 3 unter 2.) keine zahlenmäßige Festlegung seitens der EU-Vorgaben vorgenommen wurde. Auch wenn in der Vergangenheit die Bagatellgrenze bei 1 % lag, hätte bei Nachfrage der Landesministerien bei den Landesverbände sehr schnell festgestellt werden können, dass man beispielsweise das Risiko des Ohrmarkenverlustes zwischen den einzelnen Tierarten (Rind, Schwein und Schaf bzw. Ziege) hätte unterscheiden müssen. Bei Schaf- und Ziegenherden, die in der Landschaftspflege eingesetzt werden, ist das Verlustrisiko doch deutlich höher als bei Stallhaltungen anderer Tierarten. Es wird zu prüfen sein, ob nun diese Grenzziehung in der Praxis zu Problemen führen wird oder vielleicht als ausreichend anzusehen ist.
VDL
- die im Rahmen der Kontrolle oder
- in einer von der Behörde gesetzten Frist abgestellt werden.
Jedem Bagatellverstoß folgt eine Nachkontrolle, ein so genannter „Follow-up“, in deren Rahmen der Nachweis der Beseitigung des Verstoßes zu erbringen ist. Die Bagatellregelung ist ab dem Kontrolljahr 2008 anzuwenden. Für den möglichen Verlust von Ohrmarken liegt die Grenze in etwa bei 3 %. Hierzu liefert der Leitfaden entsprechende Beispiele.
Erste Bewertung: Aus VDLund BDZ-Sicht scheint die Festlegung der Empfehlung auf die Festsetzung von ca. 3 % als recht niedrig, zumal nach der EU-Verordnung 146/2008 (s. Anhang 2, Seite 3 unter 2.) keine zahlenmäßige Festlegung seitens der EU-Vorgaben vorgenommen wurde. Auch wenn in der Vergangenheit die Bagatellgrenze bei 1 % lag, hätte bei Nachfrage der Landesministerien bei den Landesverbände sehr schnell festgestellt werden können, dass man beispielsweise das Risiko des Ohrmarkenverlustes zwischen den einzelnen Tierarten (Rind, Schwein und Schaf bzw. Ziege) hätte unterscheiden müssen. Bei Schaf- und Ziegenherden, die in der Landschaftspflege eingesetzt werden, ist das Verlustrisiko doch deutlich höher als bei Stallhaltungen anderer Tierarten. Es wird zu prüfen sein, ob nun diese Grenzziehung in der Praxis zu Problemen führen wird oder vielleicht als ausreichend anzusehen ist.
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