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Cross Compliance: Zur Umsetzung der Bagatellregelung (Bund-Länder-Leitfaden)

In Kürze: Bund und Länder legten den Leitfaden zur Umsetzung der Bagatellregelung im Rahmen von Cross Compliance fest.
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Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe Cross Compliance hat den Leitfaden für eine Bagatellregelung im Rahmen von Cross Compliance festgelegt. Dieser Leitfaden konkretisiert die entsprechenden Rechtsgrundlagen des EU-Rechts sowie des nationalen Rechts. Der Leitfaden ist nach Aussage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) nicht abschließend, sondern liefert den in der Anwendung zuständigen Behörden Hinweise für die Ermessensausübung. Daraus folgt, dass eine Entscheidung für oder gegen eine Einstufung eines Verstoßes als Bagatelle immer im Einzelfall zu erfolgen hat. Als Bagatellen kommen nur geringfügige Verstöße in Frage,

- die im Rahmen der Kontrolle oder

- in einer von der Behörde gesetzten Frist abgestellt werden.

Jedem Bagatellverstoß folgt eine Nachkontrolle, ein so genannter „Follow-up“, in deren Rahmen der Nachweis der Beseitigung des Verstoßes zu erbringen ist. Die Bagatellregelung ist ab dem Kontrolljahr 2008 anzuwenden. Für den möglichen Verlust von Ohrmarken liegt die Grenze in etwa bei 3 %. Hierzu liefert der Leitfaden entsprechende Beispiele.

Erste Bewertung: Aus VDLund BDZ-Sicht scheint die Festlegung der Empfehlung auf die Festsetzung von ca. 3 % als recht niedrig, zumal nach der EU-Verordnung 146/2008 (s. Anhang 2, Seite 3 unter 2.) keine zahlenmäßige Festlegung seitens der EU-Vorgaben vorgenommen wurde. Auch wenn in der Vergangenheit die Bagatellgrenze bei 1 % lag, hätte bei Nachfrage der Landesministerien bei den Landesverbände sehr schnell festgestellt werden können, dass man beispielsweise das Risiko des Ohrmarkenverlustes zwischen den einzelnen Tierarten (Rind, Schwein und Schaf bzw. Ziege) hätte unterscheiden müssen. Bei Schaf- und Ziegenherden, die in der Landschaftspflege eingesetzt werden, ist das Verlustrisiko doch deutlich höher als bei Stallhaltungen anderer Tierarten. Es wird zu prüfen sein, ob nun diese Grenzziehung in der Praxis zu Problemen führen wird oder vielleicht als ausreichend anzusehen ist.
VDL
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