ÖVF-Brachen und Zwischenfrüchte ab 1. Juli freigegeben
Ab 1. Juli 2022 kann der Aufwuchs der Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) zur Beweidung, Schnittnutzung und für Futterzwecke genutzt werden. Diese Regelung gilt bundesweit, da laut Bundeslandwirtschaftsministerium alle Bundesländer von den kriegerischen Handlungen in Europa betroffen sind.
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Die Nutzung der ÖVF hat keinen Einfluss auf die Gewährung der Greening-Prämie. Die Anforderungen an die Mischungsverhältnisse der ÖVF-Zwischenfrüchte werden durch diese Ausnahmegenehmigung nicht berührt und bleiben unverändert bestehen.
Als ökologische Vorrangflächen angelegte Brachen und mit Zwischenfrüchten bestellte Flächen dürfen im laufenden Antragsjahr für Futterzwecke genutzt werden. Eine Weitergabe des Aufwuchses an andere landwirtschaftliche Betriebe ist zulässig.
Für die Nutzung der ÖVF-Brachen und –Zwischenfrüchte muss kein Antrag gestellt werden.
Die Ausnahmen gelten nicht für Flächen auf denen gleichzeitig Agrarumweltmaßnahmen stattfinden, die über das KULAP-Programm gefördert werden und somit einer fünfjährigen Bewirtschaftungsauflage unterliegen.
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