Freigabe für die Futternutzung
Ab Juli dürfen ökologische Vorrangflächen zeitlich befristet für Futterzwecke genutzt werden. Um die Landwirtschaft von den Folgen des Ukraine-Krieges zu entlasten, hat der Bundesrat einem entsprechenden Verordnungsentwurf des Bundeslandwirtschaftsministeriums zugestimmt.
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Um für die Landwirte die Auswirkungen des Ukraine-Krieges hinsichtlich der Futtermittelversorgung abzumildern, sind jetzt Ausnahmen für die Nutzung von ökologischen Vorrangflächen erlaubt.
Mit Änderung der sogenannten Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist auf brachliegenden Flächen in diesem Jahr ab dem 1. Juli eine Beweidung durch Schafe, Ziegen und weitere Tierarten möglich, ebenso eine Schnittnutzung für Futterzwecke.
Nach bestehendem Recht müssten diese Flächen grundsätzlich während des ganzen Antragsjahres brachliegen – frühestens ab dem 1. August dürften Schafe oder Ziegen den Aufwuchs beweiden.
Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig
Eine weitere Ausnahme betrifft ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke. Hier dürfen ebenfalls ausnahmsweise andere Tierarten neben Schafen und Ziegen weiden, während die Flächen mit einer bestimmten zulässigen Kulturpflanzenmischung bestellt sind. Auch hier ist in diesem Jahr eine Schnittnutzung für Futterzwecke zulässig.
Zur Entlastung der deutschen Landwirtschaft von den Folgen des Ukraine-Krieges hat das Bundeslandwirtschaftsministerium über die genannten Ausnahmen hinaus eine Reihe von Maßnahmen auf den Weg gebracht.
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