Mindestlohn: 9,82 Euro ab 1.1.2022
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Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für alle Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft und im Gartenbau. In 2022 steigt der Mindestlohn nochmals in zwei Stufen:
- Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 9,82 Euro brutto pro Zeitstunde.
- Vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn: 10,45 Euro brutto pro Zeitstunde.
Mindestlohn-Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
- Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung
- Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
- Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
- Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
- Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
- ehrenamtlich Tätige
Arbeitgeber sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten aufzuzeichnen. Dies gilt nicht für enge Familienangehörige, die der Arbeitgeber beschäftigt. Für diese Personen ist der Arbeitgeber von der Dokumentationspflicht befreit.
Weitergehende Informationen erteilt die Minijob-Zentrale.
Stundenzahl anpassen
Wer als Arbeitgeber „Minijobber“ (450-Euro-Jobber) beschäftigt, muss aufgrund des erhöhten Mindestlohnes ggf. die Anzahl der Arbeitsstunden seiner Minijobber reduzieren. Die Gesamthöhe des Monatslohnes darf 450,- Euro auch künftig nicht überschreiten. Wird das nicht beachtet und wird ein Minijobber in der Weise weiter beschäftigt, dass er mit gleicher Stundenzahl weiter arbeitet, aber aufgrund des höheren Mindestlohnes über 450,- Euro im Monat verdient, führt dies dazu, dass aus dem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit wird.
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