Das ändert sich 2022 für die Landwirtschaft
Der Deutsche Bauernverband hat eine Übersicht über die für die Landwirtschaft geltenden gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2021/22 zusammengestellt.
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Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte steigen
Zum 1. Januar 2022 ändern sich die Beiträge zur Alterssicherung der Landwirte (AdL), teilt der Deutsche Bauernverband (DBV) mit. Nachdem die Beiträge im Vorjahr in den alten Bundesländern um 1,15 % gesunken und in den neuen Bundesländern nur geringfügig gestiegen waren (0,41 %), erhöhen sich diese im Jahr 2022 aufgrund der positiven Lohnentwicklung in Deutschland deutlich:
In den alten Bundesländern steigt der Beitrag um 4,7 % auf monatlich 270 Euro (Vorjahr: 258 Euro), in den neuen Bundesländern fällt die Beitragssteigerung wegen der bis 30. Juni 2024 erfolgenden Ost-West-Angleichung noch deutlicher aus. Hier steigt der monatliche Beitrag um 6,1 % auf 260 Euro (Vorjahr: 245 Euro).
Mit den höheren Beiträgen erhöht sich auch der Zuschuss zum AdL-Beitrag. Der monatliche Höchstzuschuss von 60 % des Beitrags liegt in den alten Bundesländern bei 162 Euro (Vorjahr: 155 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 156 Euro (Vorjahr: 147 Euro). Dieser wird seit dem 1. April 2021 bei einem jährlichen Einkommen von bis zu 30 % der jeweiligen Bezugsgröße in der Sozialversicherung gewährt, mithin im Jahr 2022 bis zu einem jährlichen Einkommen von 11.844 Euro (Ost: 11.340 Euro) bzw. 23.688 Euro (Ost: 22.680 Euro) bei Ehepaaren.
Ab einem Jahreseinkommen von 23.688 Euro (Ost: 22.680 Euro) für Alleinstehende bzw. 47.376 Euro (Ost: 45.360 Euro) für Verheiratete wird kein Zuschuss mehr gewährt.
Bei Beziehern einer vorzeitigen Altersrente aus der Alterssicherung der Landwirte wird auch im Jahr 2022 ein Hinzuverdienst nicht auf die Altersrente angerechnet. In der gesetzlichen Rentenversicherung können Bezieher einer vorzeitigen Altersrente wie im Vorjahr bis zu 46.060 Euro statt 6.300 Euro hinzuverdienen.
Der Beitrag aktiver Landwirte zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) steigt aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur in der Beitragsklasse 20 um ca. 4,51 %. In den Beitragsklassen 1 bis 19 kann eine allgemeine Beitragserhöhung durch zusätzliche 84 Mio. Euro Steuermittel und den Einsatz von 10 Mio. Euro Betriebsmittel vermieden werden. Für 27 % der versicherten Unternehmer führen allerdings die gestiegenen Einkommenswerte der AELV 2022 zum Wechsel in eine höhere Beitragsklasse und so zu einer Beitragserhöhung. Die vollständigen Beitragstabellen können auf der Seite der SVLFG eingesehen werden.
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Pflegekasse wird für Landwirte und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen in Form eines Zuschlags zum Beitrag zur Krankenversicherung erhoben und bleibt 2022 unverändert. Der allgemeine Zuschlag für Kinderlose wird wie in der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlich von bisher 0,25 auf 0,35 % erhöht.
Kurzfristig Beschäftigte
Bei kurzfristig Beschäftigten müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2022 im DEÜV-Meldeverfahren angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Nachweise über die Versicherung, z. B. eine private Erntehelfer-Krankenversicherung, müssen zu den Lohnunterlagen genommen werden.
Außerdem erhalten Arbeitgeber ab 2022 nach der Anmeldung eines kurzfristig Beschäftigten von der Minijob-Zentrale unverzüglich eine Rückmeldung, ob die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr oder zum Zeitpunkt der Anmeldung kurzfristig beschäftigt war. Stellt sich heraus, dass Beschäftigte entgegen ihrer Angaben im laufenden Kalenderjahr bereits eine Beschäftigung ausgeübt haben, muss der Arbeitgeber die Beschäftigung neu beurteilen und die bestehende Anmeldung ggf. stornieren und als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung anmelden.
Änderungen im Steuerbereich
Zum 01.01.2022 wird sich die Umsatzpauschalierung für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erheblich ändern. Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde der Anwendungsbereich stark eingeschränkt.
Danach darf die Umsatzsteuerpauschalierung nur noch von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angewendet werden, wenn der Umsatz des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr weniger als 600.000 Euro betragen hat.
Diese geänderte Anwendungsvoraussetzung gilt erstmals für Umsätze, die nach dem 31.12.2021 bewirkt werden. Außerdem hat der Bundesrat am 15.12.2021 dem Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht zugestimmt, der eine Absenkung des Pauschalsatzes von 10,7 % auf 9,5 % und eine jährliche Überprüfung vorsieht.
Auch diese Veränderung soll zum 01.01.2022 in Kraft treten. Die Bundesregierung will mit diesen Anpassungen eine Klagerücknahme der EU-Kommission im Vertragsverletzungsverfahren und auch eine Beendigung des Beihilfeverfahrens erreichen und Rückforderungen verhindern.
Geänderte Vorgaben für inländische Tiertransporte
Zum 1. Januar 2022 gelten in Deutschland die Änderungen der Tierschutz-Transportverordnung. Danach dürfen Transporte von Schlachttieren nicht länger als 4,5 Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt.
Bei Verstößen gegen die Transportzeit sowie bei Zuwiderhandlung der Vorgaben von Belüftung und Temperaturüberwachung von Straßentransportmitteln werden zukünftig Bußgelder verhängt.
Die gesamte Übersicht zu den gesetzlichen Änderungen können Sie auf der Website des Deutschen Bauernverbandes nachlesen. (Bitte hier klicken)
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