Schaf- und Ziegenprämie geht an den Start
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Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Weitere Details (z.B. zu den Antragsfristen) können der Richtlinie entnommen werden.
„Nachhaltiges Weidemanagement leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die extensive Schaf- und Ziegenbeweidung von Niedermoor- und Hochmoor-Standorten ermöglicht die Pflege feuchter und teilweise nasser Moorflächen. Dadurch werden diese Standorte erhalten und vor indirekter Entwässerung geschützt. Zudem trägt die Weidetierhaltung zum Erhalt der offenen Kulturlandschaften bei und verbessert die Bodenfruchtbarkeit. Dies spiegelt sich auch in den Eckpunkten zur klimaschonenden Bewirtschaftung des Niedersächsischen Weges wider. Schaf- und Ziegenhalter übernehmen mit ihren Tieren die Aufgaben im Naturschutz, der Kulturlandpflege und der Arterhaltung. Das wollen wir mit der Prämie honorieren“, begründet Umweltminister Olaf Lies die neue Prämie.
Positives Signal
„Es ist ein positives Signal, dass das Land Niedersachsen an unsere stark gebeutelten Schaf- und Ziegenhalter sendet. Mit der Schaf- und Ziegenprämie erhalten sie endlich Wertschätzung ihrer wichtigen Arbeit“, freut sich Landvolk-Vizepräsident Jörn Ehlers nach einer Videokonferenz mit Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies und Vertretern der Schaf- und Ziegenhalter. Deshalb soll die Haltung von Schafen und Ziegen, die zum Stichtag 3. Januar des Antragsjahres über neun Monate alt sind, gefördert werden.
Die wichtigsten Eckpunkte
- Der Nachweis der Tieranzahl, für die eine Förderung beantragt wird, erfolgt über den Bescheid der Niedersächsischen Tierseuchenkasse.
- Zudem müssen die Tiere während des Zeitraums vom 1. April bis mindestens 15. September ununterbrochen im Betrieb gehalten werden, und
- sie müssen über Zugang zu Weideflächen verfügen (Tiere mit ganzjähriger Haltung im Stall sind von der Förderung ausgeschlossen).
- Mindestens zehn Tiere muss der Schaf- oder Ziegenhalter, der landwirtschaftliche Betrieb oder sonstige Landnutzer besitzen, um einen Antrag auf Förderung stellen zu dürfen.
- Bei 200 Tieren ist die durch die EU vorgegebene Obergrenze der Förderung erreicht.
- Der Zuschuss von 33 Euro pro Tier wird als De-minimis-Beihilfe gemäß den Beihilferegeln der EU-Kommission vergeben, weshalb vom Antragsteller eine De-minimis-Erklärung auszufüllen ist.
- Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
- Dder Zuwendungshöchstbetrag beträgt gemäß geltender De-minimis-Regelung pro Betrieb 20000 Euro innerhalb von drei Jahren.
Anträge für 2021 und 2022 stellen
Da die Richtlinie zum 1. Juli 2021 in Kraft treten soll, können Anträge für 2021 und 2022 gestellt werden. Mit dieser Regelung wird eine wichtige Lücke, die bis zum Inkrafttreten der neuen GAP-Förderperiode entsteht, geschlossen. Die kurzfristig konzipierte Maßnahme zur Unterstützung der hiesigen Schaf- und Ziegenhalter geht über in eine langfristig ausgelegte Förderung der Weidetiere mit Mitteln aus der so genannten ersten Säule. Hierfür haben sich Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast und Umweltminister Olaf Lies gemeinsam gegenüber dem Bund eingesetzt.
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