Freispruch für Wolfsschütze
Das AG Potsdam (Az.: 82 DS 82/20) hat am 21. Juni 2021 einen Jäger freigesprochen, der einen freilebenden Wolf im Rahmen einer Treibjagd erschossen hatte. Der Wolf hatte während der Jagd mehrere Jagdhunde angegriffen und verletzt.
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Die Staatsanwaltschaft sah darin eine Straftat, das Amtsgericht Potsdam hat diesen Notstand anerkannt.
Das Gericht ging von einer Sondersituation aus, die es einem Jäger ausnahmsweise erlaube, ein unter Artenschutz stehendes Tier zu töten, wenn keine andere Möglichkeit bestehe, den Angriff auf andere Tiere mit milderen Mitteln abzuwenden.
Da weder Klatschen, Rufen noch ein Warnschuss den Wolf vertrieben habe, sei der Jäger aufgrund einer Notstandslage berechtigt gewesen, zum Schutz der Jagdhunde den Wolf zu erlegen.
Deutscher Jagdverband begrüßt Urteil
Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat das Urteil begrüßt und fordert gesetzliche Regelungen und Rechtssicherheit für Jäger.
„Der Gesetzgeber muss jetzt handeln und klare Regeln für einen derartigen Notstand entwickeln“, sagte DJV-Vizepräsident Helmut Dammann-Tamke. „So erfreulich es auch für den Schützen ist, ist es dennoch wichtig, dass auch der Gesetzgeber klarstellt, dass das Eigentum am Hund das Interesse am Artenschutz überwiegt“ so Dammann-Tamke weiter.
Das Gesetz schreibe den Einsatz von gut ausgebildeten Jagdhunden vor. Ohne qualifizierte Jagdhunde seien effektive Stöberjagden – insbesondere auf Wildschweine – und Nachsuchen nicht möglich. Es sei deshalb völlig folgerichtig, dass diese im Einsatz auch geschützt werden müssen.
Als vorbildlich erachten DJV und Jagdgebrauchshundverband (JGHV) die Rechtslage in Schweden: Dort könnten Jäger einen Wolf bereits töten, wenn er im Begriff ist, Hunde oder Nutztiere zu attackieren. Zuvor muss allerdings versucht werden, den Wolf durch Rufen und Warnschüsse zu vertreiben. Beides ist im Brandenburger Fall gegeben gewesen.
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