Abschuss eines Wolfes aus dem Rudel Herzlake bei Löningen
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Der Kadaver wird aktuell routinemäßig vom NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) geborgen. Eine genetische Untersuchung zur Identifizierung des Wolfs wird eingeleitet.
Der Vollzug wurde vor Ort von den zuständigen Kreisjägermeistern koordiniert. Um die mit dem Vollzug befasste Person vor Übergriffen zu schützen, wird ihre Identität nicht bekannt gegeben. Dabei ist sichergestellt und auch gesetzliche Voraussetzung nach § 45a Absatz 4 Bundesnaturschutzgesetz, dass nur geeignete Personen den Vollzug vornehmen.
Die Jagd war beschränkt auf fest definierte Teile des Territoriums des Herzlaker Rudels. Sie umfassen den Landkreis Cloppenburg (Stadt Löningen, Gemeinde Lastrup), den Landkreis Osnabrück (Gemeinden Berge, Bippen, Menslage) und den Landkreis Emsland (Gemeinden Herzlake, Dohren, Lähden, Hüven, Lahn). Aus Gründen des Tierschutzes ist sie zeitlich befristet bis zum 15. Apr. 2021.
Rechtliche Grundlage für die Tötung:
Im Territorium des Rudels Herzlake wurden seit Ende 2018 ca. 500 Schafe von Wölfen getötet. Dabei überwanden mehrere Tiere des Rudels mehrfach im Sinne der Rechtslage zumutbaren Herdenschutz (z.B. 120er Zäune, Herdenschutzhunde). Zudem kam es nachweislich zu zahlreichen, weiteren Rissen in Deichnähe.
Dabei entstand alleine bei einem Schäfer ein Schaden von bislang 50.000 Euro. Letzte Risse an Nutztieren fanden am 10. Oktober und 12. November 2020 statt.
Auf Grund dieser Schadensereignisse wurde vom NLWKN am 20. März 2020 eine Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines weiblichen Wolfs (Fähe) des Rudels Herzlake erteilt. Diese Ausnahmegenehmigung war befristet bis zum 15. Apr. 2020 aus Gründen des Tierschutzes.
Aufgrund fortgesetzter Schadensereignisse, die nunmehr genetisch überwiegend einem männlichen Wolf des Rudels (Kennung GW 1111 n) zugerechnet werden konnten, wurde wiederum vom NLWKN am 11. Sep. 2020 eine erneute Ausnahmegenehmigung erteilt. Die Ausnahmegenehmigung ist bezogen auf den Wolf GW 1111 n.
Da eine sichere Identifizierung eines Wolfs-Individuums bei Vollzug im Gelände nicht zweifelsfrei möglich ist, kann eine Identifizierung nur über den räumlich-zeitlichen Zusammenhang in Anknüpfung an die Schadensereignisse erfolgen. Hieraus folgt: Die am 11. Februar 2021 gemeldete Tötung des weiblichen Wolfs aus dem Herzlaker Rudel ist von der geltenden Rechtslage nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 45a) vollumfänglich gedeckt.
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