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Düngeverordnung

Aufzeichnungspflicht im Rahmen der Düngeverordnung

Betriebe über 15 ha sind in der Regel verpflichtet, Aufzeichnungen zum Düngebedarf und zu den durchgeführten Düngungsmaßnahmen (inkl. Beweidung) zu erstellen, es sei denn, es wird nicht oder nur sehr wenig gedüngt. Bei Klein- und Extensivbetrieben entscheiden die einzelbetrieblichen Umstände (s.u.: Schema Aufzeichnungspflicht).
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Der N-Anfall aus der Tierhaltung wird ermittelt, indem die im Jahresdurchschnitt gehaltene Tierzahl mit der N-Ausscheidung pro Tier multipliziert wird. Hierfür gibt es bundeseinheitlich festgelegte Richtwerte:

  • Der jährliche N-Anfall für ein Schaf mit 1,1 aufgezogenen Lämmern mit 40 kg Zuwachs liegt bei 17,6 kg N bei extensiver Haltung.
  • Der jährliche N-Anfall für ein Schaf mit 1,5 aufgezogenen Lämmern mit 40 kg Zuwachs liegt bei 20,1 kg N bei extensiver Haltung.

Betriebe unter 15 ha mit einem jährlichen N-Anfall aus eigener Tierhaltung von insgesamt weniger als 750 kg N brauchen grundsätzlich keine Aufzeichnungen zur Düngung erstellen. Damit sind z.B. Schafhalter mit bis zu 37 Mutterschafen, die keine anderen Düngemittel einsetzen, von diesen Aufzeichnungen befreit.

Der Mindestwert für die Ausnutzung des Stickstoffs aus Schafmist beträgt im Jahr des Aufbringens 25%.

 

 

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