Dokumentation von Beweidungen
Nach der aktuellen Düngeverordnung sind Betriebe dazu verpflichtet, sowohl die Düngungsmaßnahmen (aktive Düngung) wie auch die Beweidung zu dokumentieren.
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Schafhalter sind verpflichtet, die Beweidung auf ihren selbstbewirtschafteten Flächen nach Abschluss der Beweidung aufzuzeichnen. Hierzu genügt die Angabe der Tierart, Anzahl der Tiere und die Anzahl der Weidetage auf dem entsprechenden Schlag.
Das gleiche gilt für die Fremdflächen, hier liegt die Aufzeichnungspflicht bei dem entsprechenden Bewirtschafter und nicht beim Schafhalter! Um dem Bewirtschafter der Fläche keinen zusätzlichen Aufwand zu machen, können Sie zur Dokumentation der Beweidung von Fremdflächen einen vorgefertigten Nutzungsvertrag verwenden.
Bei der Beweidung erfolgt keine Anrechnung der Nährstoffe! Denn Beweidung ist keine Düngung!
Wenn Flächenabgeber und Schäfer (Flächennutzer) den Beweidungsvertrag ablegen, haben beide ihre Dokumentationspflichten erfüllt. Da man als Schafhalter evtl. auch Flächen zum Verbleib der Nährstoffe nachweisen muss, kann mit dem Beweidungs-/Nutzungsvertrag auch dies dokumentiert werden.
Für einen Schafhalter bedeutet auch die Beweidung auf eigenen Flächen eine Düngungsmaßnahme und muss dokumentiert werden. Eine Meldepflicht besteht aber nicht – auch nicht bei der Winterweide auf Fremdflächen.
Auch im Hinblick auf die Berechnung der betriebsindividuellen N-Obergrenze (vormals 170 kg N-Obergrenze) nach § 6 Abs. 4 ist die „Winterbeweidung von Fremdflächen mit Schafen“ nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um eine Beweidung im Sinne der Verordnung handelt. Als Schafhalter muss man allerdings dokumentieren, wie viele Tiere wie lange auf Fremdflächen weiden, so dass man den Nährstoffanfall seiner Tiere im eigenen Betrieb exakt ermitteln kann und so prüfbar belegen kann, dass die N-Obergrenze auf den betriebseigenen Flächen eingehalten wurde.
Betriebe, die verpflichtet sind, den Düngebedarf, die durchgeführte Düngung und Beweidung aufzuzeichnen, müssen die Weidetage aufzeichnen.
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