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Sachsen-Anhalt

ÖVF-Bracheflächen ab 1. Juli zur Beweidung und Schnittnutzung freigegeben

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE) des Landes Sachsen-Anhalt macht von der Ausnahmemöglichkeit des § 25 Absatz 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung Gebrauch und gibt den Aufwuchs der ÖVF-Bracheflächen zur ergänzenden Futternutzung (Beweidung und Schnittnutzung) ab dem 1. Juli allgemein frei.
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Unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Defizite der Bodenwasservorräte nach den beiden vorangegangenen Trockenjahren, aufgrund der aktuellen Einschätzung der pflanzenbaulichen Entwicklung/ Futterversorgung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG) Sachsen-Anhalt sowie wegen der derzeitigen, landesweit sehr differenzierten Niederschlagssituation macht das MULE des Landes Sachsen-Anhalt von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch.

Bei entsprechendem Bedarf ist lediglich eine Anzeige beim zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) mit kurzer Begründung und unter Benennung der konkreten Teilfläche/ Schlag-Nr. einzureichen. Das ALFF prüft entsprechende Anzeigen stichprobenartig. Eine Nachbarschaftshilfe für notleidende Nachbarbetriebe (Antragsteller) ist zulässig. In der Anzeige des Landwirtes, der die entsprechenden Flächen zur Verfügung stellt, ist der zu unterstützende Landwirt (der sich in einer Notsituation befindet) zu benennen.
 

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