Rechtssicherheit beim Abschuss von Wölfen
13 Gesetze hat der Bundesrat in der ersten Sitzung des neuen Jahres gebilligt - sie können nun wie geplant in Kraft treten. Grünes Licht gab der Bundesrat unter anderem zum legalen Abschuss von gefährlichen Wölfen in bestimmten Fällen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz am 14. Februar 2020 zugestimmt.
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Danach ist der Abschuss bereits zur Abwehr ernster Schäden zulässig. Bislang sprach das Gesetz von erheblichen Schäden. Die Neuregelung soll auch Hobbytierhalter schützen.
Ausdrücklich erlaubt ist der Abschuss künftig, wenn unklar ist, welcher Wolf Herdentiere angegriffen hat. Hören die Nutztierrisse nicht auf, dann ermöglicht das Gesetz, weitere Rudeltiere zu töten. Voraussetzung ist allerdings, dass es einen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu dem Rissereignis gibt. Mischlinge aus Wolf und Hund, sogenannte Hybride, sollen ebenfalls geschossen werden können.
Die Länderbehörden müssen jeden Abschuss einzeln genehmigen. Zum Abschuss berechtigt ist grundsätzlich die Jägerschaft. Für den Fall, dass der Abschuss ausnahmsweise nicht durch einen Jäger erfolgt, muss dieser zuvor darüber informiert werden. Nur bei Gefahr im Verzug ist die Benachrichtigung nicht erforderlich.
Ausdrücklich verboten wird das Füttern und Anlocken wildlebender Wölfe. Dies soll verhindern, dass Wölfe sich zu sehr an den Menschen gewöhnen.
Die Neureglungen zum Abschuss der Wölfe sollen die Sorgen der Bevölkerung, die Interessen der Weidetierhalter und den Schutz der Wölfe als streng geschützte Tierart in einen angemessenen Ausgleich bringen, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Das Gesetz wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll einen Tag darauf in Kraft treten.
Stellungnahme aus der Branche
Bei der Anhörung im Dezember zu genau diesem Thema hieß es in einer Stellungnahme: „Der EuGH hat noch einmal deutlich herausgestellt, dass auf Basis der vier abschließend geregelten Ausnahmetatbestände ausschließlich eine Entnahme von konkreten einzelnen Individuen erfolgen kann und nicht von einer selektiven, eng begrenzten Anzahl von Individuen. Diese ist ausschließlich auf Basis des in Deutschland nicht implementierten Artikel 16 Abs. 1 Buchst. (e) (FFH-Richtlinie) möglich.“
Und genau das ist der Knackpunkt: Das Gesetz ist nicht ausreichend, weil Bundesregierung und Bundestag es erneut versäumt haben, die FFH-Richtlinie 1:1 umzusetzen. Sie haben den Buchstaben e nicht in das Bundesnaturschutzgesetz aufgenommen. Dieser ermöglicht die Entnahme „um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- oder Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.“ Diese Regelung könnte auch die Grundlage für die in einigen Ländern praktizierte sogenannte Quotenjagd sein.
Es bleibt zu hoffen, dass Bundesregierung und Bundestag hier nicht bewusst und fahrlässig eine umstrittene Regelung geschaffen haben, um eine angemessene Regelung wie die 1.1-Umsetzung zu vermeiden.
Die deutschen Schafhalter werden sich also weiterhin von Brüssel vorhalten lassen müssen, dass Deutschland erst einmal die rechtlichen Möglichkeiten der FFH-Richtlinie nutzen sollte, bevor von der EU-Kommission Änderungen gefordert werden.
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