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Ökologischen Vorrangflächen

ÖVF jetzt auch für Schnittnutzung und andere Tierarten freigegeben

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 20. September 2019 den Weg freigemacht für eine erweiterte Nutzung des Aufwuchses auf Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF). Das heißt, dass über die sonst nur erlaubte Beweidung mit Schafen und Ziegen hinaus nun auch die Beweidung mit anderen Tierarten oder die Schnittnutzung für Futterzwecke möglich ist.

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Hintergrund: Die Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung stand auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 20. September.

Durch die Verordnung soll die Futtergrundlage auf den von der diesjährigen Trockenheit betroffenen Agrarbetrieben verbessert werden. Denn auch in diesem Jahr komme es auf Grund der langanhaltenden Trockenheit in vielen Gebieten Deutschlands zu einem Mangel an Viehfutter. Verschärft werde diese Situation noch dadurch, dass wegen der schlechten Ernte im Vorjahr nur geringe Vorräte angelegt werden konnten. Bereits im letzten Jahr wurde es durch eine Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung ermöglicht, dass Landwirte Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die im Umweltinteresse genutzt werden, uneingeschränkt zu Futterzwecken nutzen konnten.

Wegen der vergleichbaren Situation solle eine entsprechende Regelung auch für das Jahr 2019 getroffen werden. Die mit der Verordnung vorgesehene Regelung sieht im Einzelnen folgendes vor: Durch die Änderung des § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung werden die Länder ermächtigt, allgemein oder im Einzelfall Gebiete mit witterungsbedingtem Futtermangel auszuweisen. Landwirte in diesen Gebieten können dann Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Gründecke, die im Umweltinteresse genutzt werden, über die sonst nur erlaubte Beweidung mit Schafen und Ziegen auch für die Beweidung mit anderen Tierarten oder durch Schnitt für Futterzwecke nutzen.

Der Aufwuchs auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau und Gründecke, die im Umweltinteresse genutzt werden, muss mindestens vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines Jahres auf der Fläche verbleiben. Diese Frist wird durch § 5 Absatz 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung bis zum Ablauf des 15. Februar des Folgejahres bzw. im Falle einer Landesverordnung bis zum Ablauf des 14. Januar des Folgejahres verlängert. In dieser Zeit ist normalerweise nur die Beweidung erlaubt. Durch die Verordnungsänderung wird auch in diesem Zeitraum eine Schnittnutzung erlaubt, sofern die Fläche als Gebiet mit witterungsbedingtem Futtermangel ausgewiesen ist.

Dieser Verordnung hat der Bundesrat jetzt zugestimmt.

 

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