Verlängerte Antragsfrist und neue Obergrenze bei der Fläche
Das Bundesprogramm Wolf – die Antragsfrist lief zum 31. August 2019 aus – wurde erfreulicherweise bis zum 10. Oktober 2019 verlängert. Ferner wird die Grenze von bislang höchstens 40 auf höchstens 60 ha große, im Eigentum befindliche oder gepachtete, beihilfefähige Grünland- oder Dauergrünlandfläche angehoben.
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, BMEL, hat den Vorschlag der Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände (VDL) aufgegriffen, die Antragsfrist ebenso auszudehnen wie auch die Grenzziehung zu verändern, um den betroffenen Wanderschäfern die vollständige Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittel für den Herdenschutz im Rahmen des Bundesprogramms Wolf zu ermöglichen. Dies teilte Staatssekretär Dr. Hermann Onko Aeikens dem VDL-Vorsitzenden Alfons Gimber bei seinem Antrittsbesuch am 16. September 2019 in Berlin mit. Zuvor hatte die VDL, so Alfons Gimber, der diese Entscheidung begrüßte, nach Bekanntwerden der nicht vollständig genutzten Mittel geprüft, was die Ursachen für die nicht abgerufenen Mittel sind. Sicherlich sei dies nicht der fehlende Bedarf zur Begleichung der erheblichen zusätzlichen Kosten für den Herdenschutz.
Die VDL hatte sich dafür eingesetzt, so der VDL-Vorsitzende, dass die nicht abgerufenen Mittel nicht verloren gehen, sondern die Antragsfrist verlängert und gleichzeitig die ha-Grenze auf 60 angehoben wird. Dieser Vorschlag aus der Praxis wurde erfreulicherweise sehr zeitnah vom Bundesministerium aufgegriffen und umgesetzt.
Einmalige Förderung von 36 Euro pro Schaf
Bei diesem Bundesprogramm Wolf konnten Wanderschäfer einmalig bis 31. August 2019 für das Haushaltsjahr 2019 für Maßnahmen zum Schutz von Herden vor dem Wolf eine Förderung von 36 Euro je Schaf pauschal in Wolfs- oder Wolfspräventionsgebieten beantragen. Nach einer ersten überschlägigen Prüfung der Antragseingänge stellte das BMEL fest, dass es offensichtlich eine Reihe Wanderschäfer gibt, die aufgrund ihres Flächenzuschnitts nicht von der derzeitigen Richtlinie erfasst wurden. Aufgrund der vergleichbaren Problemsituation dieser Betriebe wurde die Richtlinie in ihrem Flächenbezug angepasst. Damit soll auch diesen Betrieben eine Chance gegeben werden, von dem Bundesprogramm zu profitieren. Ebenso hat das Bundesprogramm aufgrund der kurzen Antragsfrist nicht alle potentiellen Betriebe erreicht, auch hier soll Gelegenheit zu einer verlängerten Antragsstellung gegeben werden.
Die Abwicklung und Umsetzung der Förderrichtlinie erfolgt wiederum durch die Bundesanstalt für Landschaft und Ernährung (BLE). Die Freischaltung und Möglichkeit zum Herunterladen der Antragsunterlagen erfolgt auf der BLE-Website unter www.ble.de/Bundesprogramm_Wolf . Die nach dem 16. September 2019 eingehenden Anträge werden nach Eingangsdatum bewilligt, bis die verfügbaren Haushaltsmittel erschöpft sind.
Die laufenden Kosten von wolfsabweisenden Zäunen sowie Herdenschutzhunden werden im Rahmen der Richtlinie gefördert. Zu diesem Zweck ist eine Zuwendung von höchstens 36 € je Wanderschaf vorgesehen. "Wir kämpfen weiterhin dafür", so Alfons Gimber, "dass neben den Wanderschäfern zukünftig allen schafhaltenden Betrieben die zusätzlichen laufenden wie auch investiven Kosten für den Herdenschutz einschließlich des Arbeitszeitaufwandes zu 100% erstattet werden."
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