Weitere hessische Landkreise werden zur Sperrzone
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Seit Jahresbeginn wurden aus Baden-Württemberg 13 weitere Ausbrüche der Blauzungenkrankheit in den Landkreisen Breisgau-Hochschwarzwald und Lörrach sowie der Stadt Freiburg gemeldet. Aktuell erfolgten zudem Nachweise dieser, für den Menschen nicht gefährlichen Tierseuche in Rheinland-Pfalz (Kreis Trier-Saarburg und Zweibrücken) sowie dem Saarland (Saar-Pfalz-Kreis). Um jeden Ausbruchsbetrieb muss ein Sperrgebiet mit einem Radius von mindestens 150 km eingerichtet werden.
Damit weitet sich das bereits bestehende Sperrgebiet auch auf die hessischen Landkreise Limburg-Weilburg, Hochtaunus, Rheingau-Taunus, Main-Taunus und Offenbach sowie die kreisfreien Städte Frankfurt am Main, Offenbach und Wiesbaden aus. Die vier südhessischen Landkreise Bergstraße, Odenwaldkreis, Darmstadt-Dieburg und Groß-Gerau sowie die Stadt Darmstadt lagen bereits, in Folge des am 12. Dezember 2018 in einem Rinderbetrieb im Landkreis Rastatt in Baden-Württemberg festgestellten Ausbruchs der Blauzungenkrankheit, im eingerichteten Sperrgebiet.
Sonderregelung nur noch bis Ende Februar
Das Landwirtschaftsministerium weist Tierhalter darauf hin, dass Rinder, Schafe und Ziegen ohne Impfung nicht aus dem Sperrgebiet verbracht werden dürfen. Die Sonderregelung einer virologischen Blutuntersuchung gilt nur noch bis Ende Februar. Daher ist es zwingend erforderlich, Rinder-, Schaf- und Ziegenbestände in Hessen zeitnah impfen zu lassen. So können Wiederkäuer wirksam vor einer Infektion mit dem Virus geschützt und Tiere aus den Sperrgebieten heraus gehandelt werden.
Das Sperrgebiet wird aufgrund rechtlicher Vorgaben mindestens zwei Jahre bestehen bleiben müssen. Halter von Wiederkäuern, wie Rinder, Schafe und Ziegen, deren Tierhaltung im Sperrgebiet liegt, müssen diese bei der zuständigen Veterinärbehörde melden, sofern dies noch nicht vorgenommen wurde. Außerdem gelten Beschränkungen für den Handel mit Rindern, Schafen und Ziegen, insbesondere dann, wenn diese Tiere in
Regionen verbracht werden sollen, in denen die Krankheit bisher nicht aufgetreten ist. Die Ämter für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in den betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten erteilen Auskünfte über die einzuhaltenden Bedingungen und Anforderungen.
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