Hofabgabeklausel abgeschafft
Der Deutsche Bundestag hat die Hofabgabepflicht abgeschafft. Rückwirkend zum 9. August 2018 ist diese Voraussetzung für den Bezug einer Rente aus der Alterssicherung
der Landwirte (AdL) aufgehoben. Altersrenten werden somit endgültig von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bewilligt.
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Mit der Abschaffung der Hofabgabepflicht gehen weitere gesetzliche Änderungen zum
- 1. Januar 2019 einher. Dies sind insbesondere:
- Versicherungsfreiheit in der AdL bei Bezug einer vorzeitigen Altersrente
- Abschaffung des Rentenzuschlags wegen späterer Inanspruchnahme der Regelaltersrente
- Befristung von Erwerbsminderungsrenten und Anrechnung von Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft bei aktiver Weiterbewirtschaftung
- Anrechnung von Hinzuverdiensten auf vorzeitige Altersrenten
Die SVLFG hatte bereits Mitte Oktober entschieden bis zur notwendigen Gesetzesänderung vorläufige und vorzeitige Altersrenten zu gewähren. Die vorläufigen Rentenzahlungen erfolgten individuell in der aktuell gesetzlich vorgesehenen Höhe. Bei Regelaltersrenten jedoch ohne den Zuschlag für eine spätere Inanspruchnahme der Rente. Diesbezüglich bestehende Ansprüche werden nun mit der endgültigen Entscheidung festgesetzt. Die Abschaffung dieses Zuschlags ab 1. Januar 2019 betrifft insoweit nur zukünftig geltend gemachte Rentenansprüche. Ebenso haben Bezieher einer vorzeitigen Altersrente Bestandsschutz. Wenn ihr Anspruch bereits am 31. Dezember 2018 bestand, müssen sie nicht mit einer Anrechnung von Hinzuverdiensten rechnen.
Als weitere Änderung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) wurde zur Entlastung der Unternehmer beschlossen, den Solidarzuschlag zu den Leistungsaufwendungen der sogenannten Altenteiler bereits in 2019 auf 76 Millionen und bis 2022 auf 59 Millionen Euro zu reduzieren.
Auswirkungen auf Beitragszahlung in der Krankenversicherung bedenken
Weiterbewirtschafter müssen beachten, dass für sie nicht die Krankenversicherung der
Rentner (KvdR) greift, sondern sie ihren Beitrag als landwirtschaftlicher Unternehmer
weiter zahlen müssen. Neben den Beiträgen aus der Rente aus der AdL sind auch Beiträge aus außerlandwirtschaftlichen selbständigen Erwerbstätigkeiten, weiteren Renten und Versorgungsbezügen zu zahlen. Diese Beiträge können insgesamt gegebenenfalls
höher ausfallen als die zu erwartende Rente aus der AdL.
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