NRW: Beihilfefähigkeit in Gefahr
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In den vergangenen Monaten gab es zunehmende Diskussionen um die Frage "Darf für eine Fläche, z.B. einen ehemaligen Übungsplatz, Agrarförderung ausgezahlt werden, wenn die Prüfer die öffentlichen Wege nicht verlassen dürfen oder wollen?"
Das führte in Nordrhein-Westfalen zu einem sehr umstrittenen Satz im aktuellen Merkblatt zur Agrarförderung: "Flächen sind nur beihilfefähig, wenn hinsichtlich ihrer Kontrollierbarkeit keine Gefahr besteht, die über das auf landwirtschaftlichen Flächen Übliche hinausgeht." Je nach Auslegung dieses sehr weit gefassten Satzes, fallen die meisten extensiven, ökologisch sehr hochwertigen Flächen aus der Förderung.
Derzeit laufen auf Landesebene hochrangige Gespräche, um die Rechtssicherheit für Antragsteller und Verwaltung herzustellen. Den Antragstellern wird derzeit von der Landwirtschaftskammer geraten, die Flächen als nicht beihilfefähig im Förderantrag zu führen. Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass es annähernd unmöglich ist, so deklarierte Flächen nach einer Klärung wieder in die Förderung zu bekommen.
Der Bundesverband Berufsschäfer (BVBS) rät deshalb dringend allen Antragstellern, die fraglichen Schläge sehr wohl als beihilfefähig zu führen. Man kann einen Vermerk zur anstehenden Klärung zufügen. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung kommen und die Frage muss gerichtlich geklärt werden, riskiert man obendrein auch noch die mit diesen Flächen aktivierten Zahlungsansprüche, wenn man dem Rat der Landwirtschaftskammer folgt.

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