Zwischenfrüchte
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Nach der sogenannten Agrarzahlungen- Verpflichtungsverordnung des Bundes seien Zwischenfrüchte, Begrünungen und Winterkulturen grundsätzlich bis zum 15. Februar auf den Feldern zu belassen. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder der Zwischenfrüchte seien zulässig. Aus Gründen der Witterung, des Pflanzen- oder Erosionsschutzes könnten die Landesregierungen für bestimmte Gebiete jedoch Umbruchtermine bestimmen. Von dieser Möglichkeit mache Rheinland-Pfalz nun Gebrauch.
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