Strengere Cross-Compliance-Regeln bei EU-Agrarförderung
- Veröffentlicht am
Wie das Ministerium am vergangenen Donnerstag (10.12.) unter Verweis auf Angaben der Europäischen Kommission mitteilte, sollen wiederholte geringfügige Verstöße gegen dieselbe Verpflichtung im Frühwarnsystem deutlich stärker sanktioniert werden als bei der alten Bagatellregelung. Der Verzicht auf Sanktionen im Frühwarnsystem setze nämlich voraus, dass der festgestellte Verstoß abgestellt werde. Der Landwirt müsse nicht nur den konkreten Verstoß beheben, sondern dürfe auch in den folgenden drei Jahren nicht erneut gegen die gleiche Cross-Compliance-Vorschrift zuwiderhandeln, betonte das Ministerium. Ansonsten werde rückwirkend eine einprozentige Strafzahlung verhängt und zusätzlich im Jahr der erneuten Feststellung des Verstoßes eine dreiprozentige Sanktion. Noch gravierender seien die Folgen, wenn in den folgenden Jahren noch einmal eine geringfügige Verletzung der gleichen Vorschrift festgestellt werde. Dann habe der wiederholte Verstoß eine Sanktion von 9 % zur Folge. Als Beispiele für Bereiche, in denen in der Vergangenheit häufiger geringfügige Verstöße aufgetreten seien, nennt das Ministerium neben der Rinder- und Schaf /Ziegenhaltung die Bestandsregister im tierischen Bereich sowie vorgeschriebene Dokumentationen wie das Arzneimittelbuch oder die Düngebilanz. „Es wird dringend angeraten, mit besonderer Sorgfalt auf die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen zu achten“, schreibt das Ministerium. Das gelte nicht nur für die Meldungen an die HIT-Datenbank, sondern auch für die Führung der Bestandsregister und anderer Aufzeichnungen sowie alle anderen Cross-Compliance-Auflagen. Nähere Informationen will das Ressort mit der Informationsbroschüre zur Cross-Compliance für das Jahr 2016 bereitstellen.
Beispiel für mögliche Auswirkungen aus dem Bereich der Rinderkennzeichungen1) | ||
Verstoß | Kürzung bisher | Künftige Kürzung |
Am 1. Juli 2015 wird festgestellt, dass zwei Kälber mit Verspätung an die HIT-Datenbank gemeldet wurden (eines nach zwölf und eines erst nach 15 Tagen statt nach sieben Tagen). | Keine, da als geringfügiger Verstoß bewertet | Keine, da als geringfügiger Verstoß bewertet |
Am 30. März 2016 wird festgestellt, dass der Abgang einer Kuh erst nach zwölf Tagen (statt nach sieben Tagen) gemeldet wurde. |
Keine, da erneut als geringfügiger Verstoß bewertet |
Kürzung in Höhe von 1 % von 25.000 € für das Jahr 2015= 250 Euro und Kürzung in Höhe von 3 % von 25.000 Euro für das Jahr 2016 = 750 Euro |
Am 1. August 2018 wird festgestellt, dass ein Kalb zehn Tage zu spät gemeldet wurde (also nach 17 statt nach sieben Tagen). | Keine, da erneut als geringfügiger Verstoß bewertet | Kürzung in Höhe von 3 x 3 % = 9 % von 25.000 Euro für das Jahr 2018 = 2.250 Euro |
1) Ein Landwirt hat einen Milchviehbetrieb mit 60 ha Grünland und 100 Stück Rindvieh. Er erhält 25.000 Euro pro Jahr für Direktzahlungen, Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und Agrarumweltmaßnahmen. |
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.