EuGH-Urteil: Abgedeckte Deponieflächen beihilfefähig
Die Abdeckschicht einer in der Nachsorge befindlichen Abfalldeponie gilt als „landwirtschaftliche Fläche“, wenn sie als Dauergrünland genutzt wird und ist daher beihilfefähig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt.
- Veröffentlicht am
Anlass war ein Rechtsstreit aus dem Jahr 2010 zwischen dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und einer dortigen Schäferin über die Beihilfefähigkeit von Flächen, die die renaturierte Abdeckschicht zweier Deponien bildeten, von denen sich die eine in der Stilllegungsphase und die andere in der Nachsorgephase befand. Das Landesamt erklärte damals, dass es sich nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen im Sinne der EU-Verordnung handele, sondern um stillgelegte Deponien nach der Deponieverordnung. Die Behörde war daher nicht bereit, Beihilfen für die Flächen zu zahlen. Daraufhin legte die Hirtin Widerspruch ein, da sie die Flächen auf den Deponien als Weiden zur Schafhaltung nutzte. Das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht bestätigte der Schäferin ihren Anspruch auf die Betriebsprämie für das Jahr 2010. Dagegen reichte wiederrum das Landesamt Berufung ein. Das dann zuständige schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht beschloss, das Verfahren an den Europäischen Gerichtshof zu geben. Der Bundesverband Berufsschäfer zeigte sich erleichtert: Der Europäische Gerichtshof habe wieder einmal die Auffassung der Schäfer bestätigt, erklärte Verbandvorsitzender Günther Czerkus.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.