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Wald oder Weide: Schäfer erstreitet wichtiges Urteil

Das Oberverwaltungericht des Landes Sachsen-Anhalt hat soeben ein wichtiges Urteil für einen Schäfer gefällt, dass bundesweit zur Orientierung verhilft (Beschluss vom 16. Februar/3 A 129/12, Urteil vom 06. März/3 A 138/12). Vielen Dank an Rechtsanwalt Dr. Michael Winkelmüller.

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Auch unter Bäumen können Schafe weiden! Mit dieser Feststellung endete ein Gerichtsverfahren.
Auch unter Bäumen können Schafe weiden! Mit dieser Feststellung endete ein Gerichtsverfahren.Dierichs
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Der Fall: Ein Schäfer hatte bei einer Vor-Ort-Kontrolle eine Fehlerquote von über 30 % bescheinigt bekommen. Er sollte folglich 100% der Agrarförderung zurückzahlen. Die Prüfer meinten,

  • es gäbe zu viele Bäume auf seinen Flächen und
  • eine Schilffläche sei nicht beihilfefähig.

Der Schäfer klagte gegen die Behörde. Jetzt urteilte das Verwaltungsgericht Magdeburg: Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die von dem Kläger angeführten Flächen als beihilfefähige Flächen anzusehen. Diese Flächen dienen, wenn möglicherweise auch spärlicher Graswuchs vorhanden ist, als Weide für die Schafe und damit als landwirtschaftliche Nutzung.

Die Nutzung als landwirtschaftliche Fläche wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass mehr als 50 Bäume/ha vorhanden sind. Die Auslegung der Vorschriften, nach denen eine Fläche, auf der mehr als 50 Bäume/Hektar stehen, nicht der landwirtschaftlichen Nutzung dient, stammt als Auslegungshilfe aus einem Orientierungspapier ohne rechtsverbindliche Wirkung wie ein Gesetz oder eine Verordnung.

Die Tatsache der landwirtschaftlichen Nutzung lässt sich schon allein dadurch erkennen, dass Schafe das gesamte Gelände, auch das Gras unter Bäumen, als Weide benutzen.

Entgegen der Auffassung des Beklagten sind auch die Schilfflächen mit einzuberechnen, da von Seiten des Beklagten nicht nachvollziehbar anhand von Vermerken oder Fotos belegt ist, dass es sich hier um eine derart vernässte Fläche handelt, dass aufgrund des Schilfwuchses keine Abweidung mehr möglich ist. Von daher gesehen sind auch die Schilfflächen in die Bewertung mit einzubeziehen.

Die beklagte Behörde beantragte die Zulassung der Berufung. Ende Februar lehnte das Gericht diesen Antrag als unbegründet ab.

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