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Ab 2015: Wichtige Details zum „Mindestlohn“

Der Deutsche Bauernverband teilte zum „Tarifvertrag (TV-Mindestentgelt) vom 29. August 2014“ mit, dass nach § 7a Abs. 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes das Bundesarbeitsministerium nunmehr eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann.
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Wichtige Daten: Mindestentgelt-Tarifvertrag
Wichtige Daten: Mindestentgelt-TarifvertragSchafzucht
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Damit tritt zum 1. Januar 2015 der Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau in Kraft. Nach der in § 24 Mindestlohngesetz festgelegten Übergangsregelung gehen bis zum 31. Dezember 2017 abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem gesetzlichen Mindestlohn vor, und zwar für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, für die die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zuständig ist. Gesetzlich ist auch festgelegt, dass ab dem 1. Januar 2017 abweichende Regelungen mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 EUR je Zeitstunde vorsehen müssen.
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