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Landwirtschaftliche Sozialversicherung: Mindestgröße für Versicherungspflicht

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) hat im November die neuen bundesweit einheitlichen Mindestgrößen für die Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) und der landwirtschaftlichen Krankenversicherung (LKV) beschlossen.

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Seit dem 1. Januar beträgt die Mindestgröße für landwirtschaftliche Nutzflächen 8 ha, für Forstflächen 75 ha und für den Weinbau 2 ha.In der Alterssicherung bestehe die Versicherungspflicht für Betriebe fort, die die neue Mindestgröße nicht erreichten, sofern kein Antrag auf Befreiung gestellt werde. Die Befreiungsmöglichkeit bestehe aber nur bis zum 31. März 2014.Bei Beratungsbedarf sollten Schafhalter den Landesschafzuchtverband ansprechen.
AgE

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