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Neues Tierzuchtgesetetz: Kampf für den Fortbestand der staatlich geregelten und geförderten Zucht

Mit der Novelle des Tierzuchtgesetzes im Jahr 2006 begann bedauerlicherweise der Rückzug des Staates aus dem Tierzuchtbereich. Die Bundesregierung will die Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung aufgeben.
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Die Vereinigung der Deutschen Landesschafzuchtverbände (VDL) und der Bundesverband Deutscher Ziegenzüchter (BDZ) wollen weiter für den Fortbestand der staatlich geregelten Zucht in ihren Bereichen kämpfen. Wie die Verbände jetzt in einer bundesweiten Pressemitteilung berichteten, begann mit der Novelle des Tierzuchtgesetzes 2006 bereits der Rückzug des Staates aus diesem für „den Tierzuchtbereich, die gesamte landwirtschaftliche Nutztierhaltung und letztendlich auch für den Verbraucherschutz wichtigen Aufgabenbereich“. Zwar könnten sich die Bundesländer künftig weiterhin in den Tierzuchtbereich einbringen, müssten dies jedoch nicht mehr. VDL und BDZ hatten sich bereits damals massiv gegen diesen Rückzug ausgesprochen, weil ihrer Meinung nach die Tierzucht und insbesondere auch die staatliche Verantwortlichkeit der Garant für gesunde, leistungsstarke und den Ansprüchen des Tierschutzes gerecht werdende Tiere ist. Nun beabsichtige die Bundesregierung als Konsequenz aus der Novelle zum Tierschutzgesetz auch die damit verbundene Verordnung über Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung unter anderem für Schafe und Ziegen gänzlich aufzuheben. Die VDL spricht sich nun gemeinsam mit dem BDZ gegen dieses Vorgehen aus. Zum einen habe sich die derzeit noch gültige Verordnung über die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei Schafen und Ziegen in der Vergangenheit hervorragend bewährt. Sie bilde die bundesweit gültige Grundlage für die einheitliche Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung. Von nicht unerheblicher Bedeutung sei auch die damit zugrundeliegende finanzielle Unterstützung der regionalen Züchtervereinigung bei der Durchführung dieser Arbeiten. Ohne diese Unterstützung würde nicht nur die Zuchtarbeit zum überwiegenden Teil bei diesen kleinen Wiederkäuern zum Erliegen kommen; es würde vielmehr darüber hinaus auch ein verbindlicher Rechtsrahmen für eine bundeseinheitliche Vorgehensweise fehlen, geben die Verbände zu bedenken. Als Konsequenz würde zukünftig möglicherweise ausschließlich der Markt regieren und damit letztendlich die Rassenvielfalt der mehr als 50 Schaf- und über 20 Ziegenrassen in Deutschland extrem zusammenschrumpfen auf Rassen mit Leistungseigenschaften, die wirtschaftlich seien. Damit würden der Erhalt seltener Schaf- und Ziegenrassen und die Biodiversität keine Zukunft mehr haben. Die Verordnung könne durchaus inhaltlich überarbeitet werden, räumen VDL und BDZ ein. Mit ihrer Beibehaltung sichere sich der Staat aber die Möglichkeit, Mindestanforderungen zum Verbraucherschutz, zur Qualitätssicherung und zur Erfassung bestimmter Merkmale sowohl im Leistungsbereich, aber durchaus auch im zukünftigen Bereich der Verbesserung der Gesundheit und Fruchtbarkeit zu formulieren und diese zu kontrollieren. Damit stelle dieser Rechtsrahmen eine Garantie für die tier- wie auch verbraucherschutzrelevanten Aspekte dar. VDL und BDZ appellieren nun an Bund und Länder, diese Grundlage als Garant für eine erfolgreiche Schaf- und Ziegenzucht, die auch den Wünschen des Tierschutzes und des Verbraucherschutzes Rechnung trage, nicht leichtfertig zu opfern. Vor allem auch die Züchter vertrauten auf ein einheitliches System der Anwendung dieser Regeln und sähen darin eine transparente Basis ihrer eigenen Arbeit auf gesetzlicher Grundlage. Insbesondere durch die Übertragung von mehr Verantwortung für diesen Komplex auf die Zuchtverbände seien einheitliche Regelungen auf rechtlicher Grundlage notwendig, die im Bedarfsfall auf ihre Richtigkeit hinsichtlich der Anwendung von staatlicher Seite überprüft werden dürften und sollten, so VDL und BDZ. Zuchtarbeit im Schaf- und Ziegensektor ohne staatliche Unterstützung werde zudem zum Scheitern verurteilt sein, weil eine Finanzierung über die reine Wirtschaftlichkeit nicht ermöglicht werden könne. Auch hierfür bedürfe es der gesetzlichen Regelung.
AgE
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