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Schleswig-Holstein

Schafe und Ziegen dürfen künftig auf Winterbegrünungsflächen weiden

Winterbegrünungsflächen in Schleswig-Holstein dürfen künftig auch von Schafen und Ziegen beweidet werden. Umweltminister Jan Philipp Albrecht erklärte dazu: "Diese Maßnahme erweitert die Wintergräsung, hilft bei der Zäunung und erleichtert die Wolfsprävention."

 

 

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Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-Holstein hat die entsprechenden Richtlinien für die Förderung einer markt- und standortangepassten sowie umweltgerechten Landbewirtschaftung (MSUL) rückwirkend ab 01. Januar 2019 geändert. 

Schaf- und ziegenhaltende Betriebe haben damit die Möglichkeit, weitere Ackerflächen in die Wintergräsung einzubeziehen. Dies erleichtert zusätzlich das Setzen von Zäunen zur Wolfsprävention, da Ackerschläge zumeist größer und besser befahrbar sind als Grünlandflächen. "Diese Maßnahme erweitert die Wintergräsung, hilft bei der Zäunung und erleichtert die Wolfsprävention. Ich freue mich sehr, dass wir diese Idee aus den Gesprächen mit den Schafhaltungsverbänden aufgreifen und umsetzen konnten", sagte Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht.

Es wird empfohlen, dass Bauern, die von der Winterbegrünung Gebrauch machen, gemeinsam mit den Schäfern auf direktem Weg Wintergräsung und Ansaat leguminosenfreier, gräsungsgeeigneter Saatgutmischungen für die Zwischenfrucht-Winterbegrünung verabreden.

Hintergrund:

Eine Winterbegrünung mit Untersaaten beziehungsweise Zwischenfrüchten bindet den im Herbst nach der Aberntung der Hauptfrucht im Boden noch vorhandenen Reststickstoff und bewahrt das Grundwasser vor der Stickstoffauswaschung und -verlagerung. Im folgenden Frühjahr steht der auf diese Weise konservierte Stickstoff dann einer Folgekultur wieder zur Verfügung. Damit lässt sich Dünger einsparen und gleichzeitig auch das Grundwasser vor Nitrateinträgen schützen. Mit dieser Maßnahme wird gezielt die Anlage von Untersaaten und der Anbau von (leguminosenfreien) Zwischenfrüchten im Ackerbau gefördert, soweit diese über den Winter hin beibehalten werden. In Schleswig-Holstein werden jährlich über 8.000 ha Acker winterbegrünt.

Landwirte, die in diesem Jahr bis zum 15.05. einen Zahlungsantrag für die Maßnahme "Winterbegrünung" eingereicht haben, müssen der zuständigen Außenstelle des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bis spätestens zum 15. September 2019 Lage und Größe der Flächen mitteilen, auf denen für das kommende Winterhalbjahr die Winterbegrünung im Herbst 2019 (als Zwischenfrucht) angelegt wird oder bereits bis spätestens 01. Juli (als Untersaat) angelegt wurde. Außerdem ist die Art der Winterbegrünung (Zwischenfrucht oder Untersaat) mitzuteilen. Werden die Flächen nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, gilt dies als Verstoß gegen die Förderrichtlinien und führt zu einer Kürzung der Förderung.

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