URTEIL DES BUNDESFINANZHOFES
Wanderschäfer dürfen Pauschalsatz anwenden
Entgeltliche Beweidungsleistungen eines Schäfers unterliegen der Durchschnittssatzbesteuerung nach Umsatzsteuergesetz von 10,7 %, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger die Beweidungen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes durchführt. Das geht aus einem Anfang Dezember 2018 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
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Vorangegangen war ein Rechtsstreit zwischen einem Wanderschäfer und dem Finanzamt. Der Schäfer war davon ausgegangen, dass er mit der entgeltlichen Beweidung von Grünflächen einer Immobilienmanagementgesellschaft sonstige Leistungen im Sinne des entsprechenden Paragraphen des Umsatzsteuergesetzes erbracht habe und deshalb die Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe anzuwenden seien.
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