
Einschränkungen bei Grünlandnutzung teilweise aufgehoben
Da die langanhaltende Trockenheit Futtermangel verursacht, wurden in Mecklenburg-Vorpommern nun die Einschränkungen bei der Grünlandnutzung für 2025 ab sofort teilweise aufgehoben.
von Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Quelle Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt erschienen am 28.05.2025Aufgrund der langanhaltenden Trockenheit und der daraus erwachsenden Auswirkungen auf die Landwirtschaft hatte Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus am 21. Mai 2025 die Dürre-AG einberufen. Im Ergebnis der Situationsanalyse wurden verschiedene Maßnahmen beraten.
Aktuell leiden besonders die Tierhalter unter der Trockenheit. Viele Futterbaubetriebe hatten bereits keinen normalen ersten Schnitt und brauchen zur Grundfutterversorgung zumindest weitere Aufwüchse. Allerdings bestehen bei einigen Betrieben aufgrund von Verpflichtungen aus der Teilnahme an Agrar- und Umweltprogrammen Einschränkungen in der Nutzung von Grünland aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes. Einige dieser Einschränkungen wurden jetzt durch Minister Backhaus temporär aufgehoben.
Das wurde aufgehoben:
Dies betrifft im Einzelnen die „Richtlinie zur Förderung der extensiven und naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen“ (Förderprogramme 525/526).
Aufgehoben wird dabei der im Förderprogramm (FP) 525 geforderte Bewirtschaftungsruhezeitraum von zwei Monaten (FP 525, 6.2.5.a) sowie die Anlage einer Schonfläche nach Mahd (FP 525, 6.2.5.b) für 2025. Auch der Wechsel der Bewirtschaftungsvariante (Beweidung, Schnittnutzung) innerhalb des Bewirtschaftungsjahres ist zugelassen.
Zahlung der Förderprämie bleibt bestehen
„Mit dieser Maßnahme reagieren wir auf die unvorhersehbaren Auswirkungen der Trockenheit, insbesondere für die Futterbaubetriebe“, erklärt Dr. Till Backhaus. „Das Förderprogramm wird auf ca. 70.000 ha im Land genutzt. Die Abweichungen haben keine Auswirkungen auf die Zahlung der Förderprämie, da sie aufgrund von unvorhersehbaren Naturereignissen und nach reiflicher Situationsanalyse durch die Wissenschaft begründet wurden.“
Eine Genehmigung oder Anzeige beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft ist nicht notwendig.
Eine Gefahr von Missbrauch oder Mitnahmeeffekten sei nicht zu befürchten, da Betriebe diese Möglichkeiten aus futtertechnischen und ökonomischen Gründen nur nutzen würden, wenn Futterknappheit droht bzw. vorliegt.
Zu diesem Artikel liegen noch keine Kommentare vor.
Artikel kommentierenSchreiben Sie den ersten Kommentar.